أَخْبَرَنَا مُحَمَّدُ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ الْمُبَارَكِ، قَالَ حَدَّثَنَا الْمُظَفَّرُ بْنُ مُدْرِكٍ أَبُو كَامِلٍ، قَالَ حَدَّثَنَا حَمَّادُ بْنُ سَلَمَةَ، قَالَ أَخَذْتُ هَذَا الْكِتَابَ مِنْ ثُمَامَةَ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ أَنَسِ بْنِ مَالِكٍ عَنْ أَنَسِ بْنِ مَالِكٍ أَنَّ أَبَا بَكْرٍ كَتَبَ لَهُمْ إِنَّ هَذِهِ فَرَائِضُ الصَّدَقَةِ الَّتِي فَرَضَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَلَى الْمُسْلِمِينَ الَّتِي أَمَرَ اللَّهُ عَزَّ وَجَلَّ بِهَا رَسُولَهُ صلى الله عليه وسلم فَمَنْ سُئِلَهَا مِنَ الْمُسْلِمِينَ عَلَى وَجْهِهَا فَلْيُعْطِ وَمَنْ سُئِلَ فَوْقَ ذَلِكَ فَلاَ يُعْطِ فِيمَا دُونَ خَمْسٍ وَعِشْرِينَ مِنَ الإِبِلِ فِي كُلِّ خَمْسِ ذَوْدٍ شَاةٌ فَإِذَا بَلَغَتْ خَمْسًا وَعِشْرِينَ فَفِيهَا بِنْتُ مَخَاضٍ إِلَى خَمْسٍ وَثَلاَثِينَ فَإِنْ لَمْ تَكُنْ بِنْتُ مَخَاضٍ فَابْنُ لَبُونٍ ذَكَرٌ فَإِذَا بَلَغَتْ سِتًّا وَثَلاَثِينَ فَفِيهَا بِنْتُ لَبُونٍ إِلَى خَمْسٍ وَأَرْبَعِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ سِتَّةً وَأَرْبَعِينَ فَفِيهَا حِقَّةٌ طَرُوقَةُ الْفَحْلِ إِلَى سِتِّينَ فَإِذَا بَلَغَتْ إِحْدَى وَسِتِّينَ فَفِيهَا جَذَعَةٌ إِلَى خَمْسٍ وَسَبْعِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ سِتًّا وَسَبْعِينَ فَفِيهَا بِنْتَا لَبُونٍ إِلَى تِسْعِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ إِحْدَى وَتِسْعِينَ فَفِيهَا حِقَّتَانِ طَرُوقَتَا الْفَحْلِ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ عَلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَفِي كُلِّ أَرْبَعِينَ بِنْتُ لَبُونٍ وَفِي كُلِّ خَمْسِينَ حِقَّةٌ فَإِذَا تَبَايَنَ أَسْنَانُ الإِبِلِ فِي فَرَائِضِ الصَّدَقَاتِ فَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الْجَذَعَةِ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ جَذَعَةٌ وَعِنْدَهُ حِقَّةٌ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ الْحِقَّةُ وَيَجْعَلُ مَعَهَا شَاتَيْنِ إِنِ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ أَوْ عِشْرِينَ دِرْهَمًا وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الْحِقَّةِ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ حِقَّةٌ وَعِنْدَهُ جَذَعَةٌ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَيُعْطِيهِ الْمُصَدِّقُ عِشْرِينَ دِرْهَمًا أَوْ شَاتَيْنِ إِنِ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الْحِقَّةِ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ وَعِنْدَهُ بِنْتُ لَبُونٍ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَيَجْعَلُ مَعَهَا شَاتَيْنِ إِنِ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ أَوْ عِشْرِينَ دِرْهَمًا وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ ابْنَةِ لَبُونٍ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ إِلاَّ حِقَّةٌ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَيُعْطِيهِ الْمُصَدِّقُ عِشْرِينَ دِرْهَمًا أَوْ شَاتَيْنِ وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ ابْنَةِ لَبُونٍ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ بِنْتُ لَبُونٍ وَعِنْدَهُ بِنْتُ مَخَاضٍ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَيَجْعَلُ مَعَهَا شَاتَيْنِ إِنِ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ أَوْ عِشْرِينَ دِرْهَمًا وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ ابْنَةِ مَخَاضٍ وَلَيْسَ عِنْدَهُ إِلاَّ ابْنُ لَبُونٍ ذَكَرٌ فَإِنَّهُ يُقْبَلُ مِنْهُ وَلَيْسَ مَعَهُ شَىْءٌ وَمَنْ لَمْ يَكُنْ عِنْدَهُ إِلاَّ أَرْبَعٌ مِنَ الإِبِلِ فَلَيْسَ فِيهَا شَىْءٌ إِلاَّ أَنْ يَشَاءَ رَبُّهَا وَفِي صَدَقَةِ الْغَنَمِ فِي سَائِمَتِهَا إِذَا كَانَتْ أَرْبَعِينَ فَفِيهَا شَاةٌ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ وَاحِدَةٌ فَفِيهَا شَاتَانِ إِلَى مِائَتَيْنِ فَإِذَا زَادَتْ وَاحِدَةٌ فَفِيهَا ثَلاَثُ شِيَاهٍ إِلَى ثَلاَثِمِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ فَفِي كُلِّ مِائَةٍ شَاةٌ وَلاَ يُؤْخَذُ فِي الصَّدَقَةِ هَرِمَةٌ وَلاَ ذَاتُ عَوَارٍ وَلاَ تَيْسُ الْغَنَمِ إِلاَّ أَنْ يَشَاءَ الْمُصَّدِّقُ وَلاَ يُجْمَعُ بَيْنَ مُتَفَرِّقٍ وَلاَ يُفَرَّقُ بَيْنَ مُجْتَمِعٍ خَشْيَةَ الصَّدَقَةِ وَمَا كَانَ مِنْ خَلِيطَيْنِ فَإِنَّهُمَا يَتَرَاجَعَانِ بَيْنَهُمَا بِالسَّوِيَّةِ فَإِذَا كَانَتْ سَائِمَةُ الرَّجُلِ نَاقِصَةً مِنْ أَرْبَعِينَ شَاةٌ وَاحِدَةٌ فَلَيْسَ فِيهَا شَىْءٌ إِلاَّ أَنْ يَشَاءَ رَبُّهَا وَفِي الرِّقَةِ رُبُعُ الْعُشْرِ فَإِنْ لَمْ تَكُنْ إِلاَّ تِسْعِينَ وَمِائَةَ دِرْهَمٍ فَلَيْسَ فِيهَا شَىْءٌ إِلاَّ أَنْ يَشَاءَ رَبُّهَا ".
Es wurde von Anas bin Malik überliefert, dass Abu Bakr ihnen schrieb: „Dies ist die Verpflichtung der freiwilligen Spende (Sadaqah), die der Gesandte Allahs (ﷺ) den Muslimen auferlegte, wie Allah, der Mächtige und Erhabene, dem Gesandten Allahs (ﷺ) befahl. Wer in der erklärten Weise (im Brief von Abu Bakr) darum gebeten wird, der soll sie geben, und wer um mehr als das gebeten wird, der soll sie nicht geben. Wenn es weniger als fünfundzwanzig Kamele sind, ist für je fünf Kamele ein Schaf (zu geben). Wenn die Zahl fünfundzwanzig erreicht, dann ist eine Bint Makhad (ein einjähriges Kamelstute) fällig, bis fünfunddreißig. Wenn eine Bint Makhad nicht verfügbar ist, dann ein Bin Labun (ein zweijähriges männliches Kamel). Wenn die Zahl sechsunddreißig erreicht, dann ist eine Bint Labun (eine zweijährige Kamelstute) fällig, bis fünfundvierzig. Wenn die Zahl sechsundvierzig erreicht, dann ist eine Hiqqah (eine dreijährige Kamelstute), die von einem Hengstkamelen gezüchtet wurde, fällig, bis sechzig. Wenn die Zahl einundsechzig erreicht, dann ist eine Jadhah (eine vierjährige Kamelstute) fällig, bis sechsundsiebzig, dann sind zwei Bint Labuns (zwei zweijährige Kamelstuten) fällig, bis neunzig. Wenn die Zahl einundneunzig erreicht, dann sind zwei Hiqqahs (zwei dreijährige Kamelstuten), die von Hengstkamelen gezüchtet wurden, fällig, bis einhundertzwanzig. Wenn es mehr als einhundertzwanzig sind, dann für je vierzig eine Bint Labun, und für je fünfzig eine Hiqqah. Falls eine Person kein Kamel des gemäß den Hiqqah-Vorschriften angegebenen Alters hat, dann, wenn eine Person eine Jadhah als Sadaqah schuldet, aber keine Jadhah hat, dann soll eine Hiqqah von ihm angenommen werden, und er soll zwei Schafe zusammen mit ihr geben, wenn sie verfügbar sind, oder zwanzig Dirham. Wenn er eine Hiqqah als Sadaqah schuldet und keine Hiqqah hat, aber eine Jadhah, dann soll sie von ihm angenommen werden, und der Zakat-Einnehmer soll ihm zwanzig Dirham geben, oder zwei Schafe, wenn sie verfügbar sind. Wenn eine Person eine Hiqqah als Sadaqah schuldet und keine hat, aber eine Bint Labun, soll sie von ihm angenommen werden, und er soll zwei Schafe zusammen mit ihr geben, wenn sie verfügbar sind, oder zwanzig Dirham. Wenn eine Person eine Bint Labun als Sadaqah schuldet, aber nur eine Hiqqah hat, dann soll sie von ihm angenommen werden und der Zakat-Einnehmer soll ihm zwanzig Dirham geben, oder zwei Schafe. Wenn eine Person eine Bint Labun als Sadaqah schuldet, aber nur eine Bint Makhad hat, dann soll sie von ihm angenommen werden, und er soll zwei Schafe zusammen mit ihr geben, wenn sie verfügbar sind, oder zwanzig Dirham. Wenn eine Person eine Bint Makhad als Sadaqah schuldet, aber nur eine Bint Labun hat, ein männliches; sie soll von ihm angenommen werden, und er muss nichts anderes zusammen mit ihr geben. Wenn eine Person nur vier Kamele hat, muss er nichts geben, es sei denn, ihr Besitzer will es. Was die Sadaqah auf weidende Schafe betrifft, wenn es vierzig sind, dann ist ein Schaf auf sie fällig, bis einhundertzwanzig. Wenn es eines mehr ist, dann sind zwei Schafe fällig, bis zweihundert. Wenn es eines mehr ist, dann sind drei Schafe fällig, bis dreihundert. Wenn es mehr als das ist, dann ist für je hundert ein Schaf fällig. Kein schwaches, defektes oder männliches Schaf soll als Sadaqah genommen werden, es sei denn, der Zakat-Einnehmer wünscht es. Kombiniere keine getrennten Herden oder trenne keine kombinierten Herden aus Furcht vor Sadaqah. Jeder Partner (der einen Anteil an einer kombinierten Herde hat) soll die Sadaqah im Verhältnis zu seinen Anteilen zahlen. Wenn die Herde eines Mannes ein Schaf weniger als vierzig ist, dann ist nichts von ihnen fällig, es sei denn, ihr Besitzer will es. Was Silber betrifft, ein Viertel eines Zehntels, und wenn es nur einhundertneunzig Dirham sind, ist keine Zakat fällig, es sei denn, der Besitzer will es.“