حَدَّثَنَا مُوسَى بْنُ إِسْمَاعِيلَ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ إِسْحَاقَ، عَنْ سَالِمٍ الْمَكِّيِّ، أَنَّ أَعْرَابِيًّا، حَدَّثَهُ أَنَّهُ، قَدِمَ بِحَلُوبَةٍ لَهُ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم فَنَزَلَ عَلَى طَلْحَةَ بْنِ عُبَيْدِ اللَّهِ فَقَالَ إِنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم نَهَى أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ وَلَكِنِ اذْهَبْ إِلَى السُّوقِ فَانْظُرْ مَنْ يُبَايِعُكَ فَشَاوِرْنِي حَتَّى آمُرَكَ أَوْ أَنْهَاكَ.
Überliefert von Salim al-Makki: Dass ein Beduine ihm erzählte, dass er zur Zeit des Gesandten Allahs (ﷺ) eine Milchkamelstute brachte. Er stieg bei Talhah ibn Ubaydullah ab (und wollte sein Milchtier an ihn verkaufen). Er sagte: Der Prophet (ﷺ) verbot einem Städter, für einen Wüstenbewohner zu verkaufen. Aber geh zum Markt und sieh, wer von dir kauft. Konsultiere mich danach, und dann werde ich dich (zum Verkauf) auffordern oder dir verbieten.
حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ مُحَمَّدٍ النُّفَيْلِيُّ، حَدَّثَنَا زُهَيْرٌ، حَدَّثَنَا أَبُو الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «لاَ يَبِعْ حَاضِرٌ لِبَادٍ وَذَرُوا النَّاسَ يَرْزُقِ اللَّهُ بَعْضَهُمْ مِنْ بَعْضٍ».
Überliefert von Jabir: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Ein Städter darf nicht für einen Wüstenbewohner verkaufen; und lasst die Menschen in Ruhe, Allah wird ihnen gegenseitig Versorgung geben.
Überliefert von Abu Hurairah: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Geht nicht hinaus, um Reiter zu treffen, um mit ihnen Geschäfte zu machen; keiner von euch darf gegen einen anderen kaufen; und bindet nicht die Euter von Kamelen und Schafen ab, denn wer sie danach kauft, hat nach dem Melken zwei Möglichkeiten: Er kann sie behalten, wenn er mit ihnen zufrieden ist, oder er kann sie zusammen mit einem Sa' Datteln zurückgeben, wenn er mit ihnen unzufrieden ist.
حَدَّثَنَا مُوسَى بْنُ إِسْمَاعِيلَ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، عَنْ أَيُّوبَ، وَهِشَامٍ، وَحَبِيبٍ، عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ سِيرِينَ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم قَالَ «مَنِ اشْتَرَى شَاةً مُصَرَّاةً فَهُوَ بِالْخِيَارِ ثَلاَثَةَ أَيَّامٍ إِنْ شَاءَ رَدَّهَا وَصَاعًا مِنْ طَعَامٍ لاَ سَمْرَاءَ».
Überliefert von Abu Hurairah: Der Prophet (ﷺ) sagte: Wenn jemand Schafe kauft, deren Euter abgebunden wurden, hat er drei Tage lang die Wahl: Er kann sie zurückgeben, wenn er möchte, mit einem Sa' irgendeines Getreides, nicht (unbedingt) Weizen.
Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Wenn jemand ein Schaf oder eine Ziege kauft, deren Euter zugebunden wurden, und er sie melkt, so darf er sie behalten, wenn er mit ihr zufrieden ist, oder er darf sie zurückgeben, wenn er mit ihr unzufrieden ist. Für das Melken muss er einen Sa' Datteln (dem Verkäufer) geben.
Überliefert von Abdullah ibn Umar: Der Prophet (ﷺ) sagte: Wenn jemand ein Schaf kauft, dessen Euter zugebunden wurden, so hat er drei Tage lang die Wahl (zur Entscheidung). Wenn er es zurückgibt, soll er mit ihm Weizen zurückgeben, der der Menge seiner Milch entspricht oder das Doppelte davon.
Überliefert von Ma'mar b. Abi Ma'mar, einem der Kinder von 'Adi b. Ka'b: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Niemand hortet Waren, bis ihr Preis steigt, außer einem Sünder. Ich sagte zu Sa'id (b. al-Musayyab): Du hortest Waren, bis ihr Preis steigt. Er sagte: Ma'mar pflegte Waren zu horten, bis ihr Preis stieg. Abu Dawud sagte: Ich fragte Ahmad (b. Hanbal): Was ist Horten (Hukrah)? Er antwortete: Das, wovon die Menschen leben. Abu Dawud sagte: Al-Auza'i sagte: Ein Muhtakir (einer, der hortet) ist einer, der das Angebot an Waren auf dem Markt zurückhält.
Qatadah sagte: Horten trifft nicht auf getrocknete Datteln zu. Ibn al-Muthanna sagte, dass er (Yahya b. Fayyad) auf Autorität von al-Hasan berichtete. Wir (Ibn al-Muthanna) sagten zu ihm (Yahya): Sag nicht: "auf Autorität von al-Hasan." Abu Dawud sagte: Diese Überlieferung ist unserer Ansicht nach falsch. Abu Dawud sagte: Sa'id b. al-Musayyab pflegte Kerne, Futter und Samen zu horten. Abu Dawud sagte: Ich hörte Ahmad b. Yunus sagen: Ich fragte Sufyan über das Horten von Futter. Er antwortete: Sie (die Menschen in der Vergangenheit) missbilligten das Horten. Ich fragte Abu Bakr b. 'Ayyash (danach). Er antwortete: Horte es.
حَدَّثَنَا أَحْمَدُ بْنُ حَنْبَلٍ، حَدَّثَنَا مُعْتَمِرٌ، سَمِعْتُ مُحَمَّدَ بْنَ فَضَاءٍ، يُحَدِّثُ عَنْ أَبِيهِ، عَنْ عَلْقَمَةَ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ، عَنْ أَبِيهِ، قَالَ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنْ تُكْسَرَ سِكَّةُ الْمُسْلِمِينَ الْجَائِزَةُ بَيْنَهُمْ إِلاَّ مِنْ بَأْسٍ.
Überliefert von 'Alqamah b. 'Abdullah: Auf Autorität seines Vaters, der sagte: Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot, die Münzen der Muslime, die unter ihnen im Umlauf sind, zu zerbrechen, außer wegen eines Mangels.
Überliefert von Abu Huraira: Ein Mann kam und sagte: Gesandter Allahs, lege die Preise fest. Er sagte: (Nein), aber ich werde beten. Wieder kam der Mann und sagte: Gesandter Allahs, lege die Preise fest. Er sagte: Es ist allein Allah, Der die Preise niedrig und hoch macht. Ich hoffe, dass, wenn ich Allah begegne, keiner von euch irgendeinen Anspruch gegen mich hat wegen eines Unrechts bezüglich Blut oder Eigentum.
Überliefert von Anas ibn Malik: Die Leute sagten: Gesandter Allahs, die Preise sind in die Höhe geschossen, so lege für uns die Preise fest. Daraufhin sagte der Gesandte Allahs (ﷺ): Allah ist Derjenige, Der die Preise festlegt, Der zurückhält, reichlich gibt und versorgt, und ich hoffe, dass, wenn ich Allah begegne, keiner von euch irgendeinen Anspruch gegen mich haben wird wegen einer Ungerechtigkeit bezüglich Blut oder Eigentum.
حَدَّثَنَا أَحْمَدُ بْنُ مُحَمَّدِ بْنِ حَنْبَلٍ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ بْنُ عُيَيْنَةَ، عَنِ الْعَلاَءِ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم مَرَّ بِرَجُلٍ يَبِيعُ طَعَامًا فَسَأَلَهُ «كَيْفَ تَبِيعُ». فَأَخْبَرَهُ فَأُوحِيَ إِلَيْهِ أَنْ أَدْخِلْ يَدَكَ فِيهِ فَأَدْخَلَ يَدَهُ فِيهِ فَإِذَا هُوَ مَبْلُولٌ فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «لَيْسَ مِنَّا مَنْ غَشَّ».
Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs (ﷺ) ging an einem Mann vorbei, der Getreide verkaufte. Er fragte ihn: Wie verkaufst du? Er informierte ihn. Daraufhin kam ihm die Offenbarung herab, die sagte: "Stecke deine Hand hinein." So steckte er seine Hand hinein und fühlte, dass es feucht war. Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte dann: "Wer betrügt, hat nichts mit uns zu tun."
حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ مَسْلَمَةَ، عَنْ مَالِكٍ، عَنْ نَافِعٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ «الْمُتَبَايِعَانِ كُلُّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا بِالْخِيَارِ عَلَى صَاحِبِهِ مَا لَمْ يَفْتَرِقَا إِلاَّ بَيْعَ الْخِيَارِ».
Überliefert von 'Abdullah bin 'Umar: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Jede der beiden Parteien in einem Geschäft hat eine Option (es zu annullieren) gegenüber der anderen Partei, solange sie sich nicht getrennt haben, außer bei einem bedingten Geschäft.
حَدَّثَنَا مُوسَى بْنُ إِسْمَاعِيلَ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، عَنْ أَيُّوبَ، عَنْ نَافِعٍ، عَنِ ابْنِ عُمَرَ، عَنِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم بِمَعْنَاهُ قَالَ «أَوْ يَقُولُ أَحَدُهُمَا لِصَاحِبِهِ اخْتَرْ».
Die oben erwähnte Überlieferung wurde ebenfalls von Ibn 'Umar vom Propheten (ﷺ) mit derselben Bedeutung über eine andere Überliefererkette überliefert. Diese Version fügt hinzu: "Oder einer von ihnen sagt zum anderen: 'Übe das Recht aus.'"
Überliefert von Abdullah ibn Amr ibn al-'As: Der Prophet (ﷺ) sagte: Beide Parteien eines Geschäftsabschlusses haben das Recht, ihn rückgängig zu machen, solange sie sich nicht getrennt haben, es sei denn, es ist ein Handel mit der Option, ihn rückgängig zu machen, daran gebunden; und es ist keinem von ihnen erlaubt, sich vom anderen zu trennen, aus Furcht, dass einer verlangen könnte, den Handel rückgängig zu machen.
حَدَّثَنَا مُسَدَّدٌ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، عَنْ جَمِيلِ بْنِ مُرَّةَ، عَنْ أَبِي الْوَضِيءِ، قَالَ غَزَوْنَا غَزْوَةً لَنَا فَنَزَلْنَا مَنْزِلاً فَبَاعَ صَاحِبٌ لَنَا فَرَسًا بِغُلاَمٍ ثُمَّ أَقَامَا بَقِيَّةَ يَوْمِهِمَا وَلَيْلَتِهِمَا فَلَمَّا أَصْبَحَا مِنَ الْغَدِ حَضَرَ الرَّحِيلُ فَقَامَ إِلَى فَرَسِهِ يُسْرِجُهُ فَنَدِمَ فَأَتَى الرَّجُلَ وَأَخَذَهُ بِالْبَيْعِ فَأَبَى الرَّجُلُ أَنْ يَدْفَعَهُ إِلَيْهِ فَقَالَ بَيْنِي وَبَيْنَكَ أَبُو بَرْزَةَ صَاحِبُ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم فَأَتَيَا أَبَا بَرْزَةَ فِي نَاحِيَةِ الْعَسْكَرِ فَقَالاَ لَهُ هَذِهِ الْقِصَّةَ. فَقَالَ أَتَرْضَيَانِ أَنْ أَقْضِيَ بَيْنَكُمَا بِقَضَاءِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «الْبَيِّعَانِ بِالْخِيَارِ مَا لَمْ يَتَفَرَّقَا». قَالَ هِشَامُ بْنُ حَسَّانَ حَدَّثَ جَمِيلٌ أَنَّهُ قَالَ مَا أُرَاكُمَا افْتَرَقْتُمَا.
Überliefert von AbulWadi': Wir kämpften in einer unserer Schlachten und lagerten an einem bestimmten Ort. Einer unserer Gefährten verkaufte ein Pferd für einen Sklaven. Danach blieben sie dort für den Rest des Tages und der Nacht. Als der nächste Morgen kam, bereiteten sie sich auf den Aufbruch vor. Der Käufer des Pferdes begann, es zu satteln, aber der Verkäufer schämte sich (des Geschäfts). Er ging zum Mann (Käufer) und bat ihn, das Geschäft rückgängig zu machen. Der Mann weigerte sich, ihm das (Pferd) zu übergeben. Er sagte: AbuBarzah, der Gefährte des Propheten (ﷺ), soll zwischen mir und dir entscheiden. Sie gingen zu AbuBarzah in der Ecke des Heeres. Sie erzählten ihm diese Geschichte. Er sagte: Seid ihr damit einverstanden, dass ich zwischen euch auf der Grundlage der Entscheidung des Gesandten Allahs (ﷺ) entscheide? Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Beide Parteien eines Geschäftsabschlusses haben eine Option (das Recht), ihn rückgängig zu machen, solange sie sich nicht getrennt haben. Hisham zu Hassan sagte, dass Jamil in seiner Version sagte: "Ich glaube nicht, dass ihr euch getrennt habt."
Überliefert von Yahya b. Ayyub: Als Abu Zur'ah ein Geschäft mit einem Mann machte, gab er ihm das Recht der Option. Er pflegte ihm dann zu sagen: Gib mir das Recht der Option (den Handel rückgängig zu machen). Er sagte: Ich hörte AbuHurayrah sagen: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Zwei Menschen dürfen sich nur einvernehmlich trennen.
Überliefert von Hakim b. Hizam: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Beide Parteien eines Geschäftsabschlusses haben ein Recht der Option (ihn rückgängig zu machen), solange sie sich nicht getrennt haben; und wenn sie die Wahrheit sagen und alles klarstellen, werden sie in ihrem Geschäft gesegnet, aber wenn sie etwas verbergen und lügen, wird der Segen ihres Geschäfts ausgelöscht. Abu Dawud sagte: Eine ähnliche Überlieferung wurde auch von Sa'id b. Abi 'Arubah und Hammad überliefert. Was Hammam betrifft, sagte er in seiner Version: Bis sie sich trennen oder das Recht der Option (den Handel rückgängig zu machen) ausüben, wobei er die Worte der Option dreimal sagte.
حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ مَعِينٍ، حَدَّثَنَا حَفْصٌ، عَنِ الأَعْمَشِ، عَنْ أَبِي صَالِحٍ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «مَنْ أَقَالَ مُسْلِمًا أَقَالَهُ اللَّهُ عَثْرَتَهُ».
Überliefert von Abu Huraira: Der Prophet (ﷺ) sagte: Wenn jemand einen Kauf mit einem Muslim rückgängig macht, wird Allah am Tag der Auferstehung seinen Fehltritt tilgen.
حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، عَنْ يَحْيَى بْنِ زَكَرِيَّا، عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَمْرٍو، عَنْ أَبِي سَلَمَةَ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، قَالَ قَالَ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم «مَنْ بَاعَ بَيْعَتَيْنِ فِي بَيْعَةٍ فَلَهُ أَوْكَسُهُمَا أَوِ الرِّبَا».
Überliefert von Abu Huraira: Der Prophet (ﷺ) sagte: Wenn jemand zwei Geschäfte in einem Handel kombiniert, soll er das Geringere der beiden nehmen, sonst beinhaltet es Wucher.
Überliefert von Abdullah ibn Umar: Ich hörte den Gesandten Allahs (ﷺ) sagen: Wenn ihr in das Inah-Geschäft eintretet, die Schwänze der Ochsen haltet, mit der Landwirtschaft zufrieden seid und den Dschihad (Kampf auf dem Wege Allahs) aufgebt, wird Allah Schmach über euch verhängen und sie nicht zurücknehmen, bis ihr zu eurer ursprünglichen Religion zurückkehrt.
حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ مُحَمَّدٍ النُّفَيْلِيُّ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ كَثِيرٍ، عَنْ أَبِي الْمِنْهَالِ، عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ، قَالَ قَدِمَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم وَهُمْ يُسْلِفُونَ فِي التَّمْرِ السَّنَةَ وَالسَّنَتَيْنِ وَالثَّلاَثَةَ فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «مَنْ أَسْلَفَ فِي تَمْرٍ فَلْيُسْلِفْ فِي كَيْلٍ مَعْلُومٍ وَوَزْنٍ مَعْلُومٍ إِلَى أَجَلٍ مَعْلُومٍ».
Überliefert von Ibn 'Abbas: Als der Gesandte Allahs (ﷺ) nach Medina kam, zahlten sie ein, zwei und drei Jahre im Voraus für Früchte, so sagte er: Wer im Voraus für etwas zahlt, muss es für ein bestimmtes Maß und Gewicht mit einer festgelegten Zeit tun.
Muhammad oder 'Abd Allah b. Mujahid sagte: 'Abd Allah b. Shaddad und Abu Burdah stritten über Salaf (Vorauszahlung). Sie schickten mich zu Ibn Abi Awfa und ich fragte ihn (danach) und er antwortete: Wir pflegten zur Zeit des Gesandten Allahs (ﷺ), Abu Bakrs und 'Umars Salaf (Vorauszahlung) in Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen zu leisten. Ibn Kathir fügte hinzu: "an diejenigen Leute, die diese Dinge nicht besaßen." Die übereinstimmende Version fährt dann fort: Ich fragte dann Ibn Abza, der eine ähnliche Antwort gab.
Die oben erwähnte Überlieferung wurde auch von Ibn Abi al-Mudschahid über eine andere Überliefererkette überliefert. In dieser Version heißt es: "an jene Leute, die diese Dinge nicht besaßen." Abu Dawud sagte: Was korrekt ist, ist Ibn Abi al-Mudschahid. Schu'bah machte darin einen Fehler.