Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Zwei Arten von Transaktionen wurden (vom Propheten) verboten, al-Mulamasa und al-Munabadha. Was die Mulamasa-Transaktion betrifft, so ist es, dass jeder von ihnen (die Parteien, die in eine Transaktion eintreten) das Gewand des anderen berühren soll, ohne sorgfältige Prüfung, und al-Munabadha ist, dass jeder von ihnen sein Tuch dem anderen zuwirft und einer von ihnen das Tuch seines Gefährten nicht sieht.
Überliefert von Abu Sa'id al-Khudri (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot uns zwei Arten von Geschäftstransaktionen und zwei Arten des Kleidens. Er verbot Mulamasa und Munabadha bei Transaktionen. Mulamasa bedeutet das Berühren des Gewandes eines anderen mit seiner Hand, sei es bei Nacht oder bei Tag, ohne es umzudrehen, außer so viel. Munabadha bedeutet, dass ein Mann sein Gewand einem anderen zuwirft und der andere sein Gewand zuwirft und sie somit ihren Vertrag bestätigen, ohne die Prüfung gegenseitiger Übereinstimmung.
Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), dass der Gesandte Allahs (ﷺ) eine Transaktion verbot, die durch das Werfen von Steinen bestimmt wird, und die Art, die eine gewisse Unsicherheit beinhaltet.
حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ يَحْيَى، وَمُحَمَّدُ بْنُ رُمْحٍ، قَالاَ أَخْبَرَنَا اللَّيْثُ، ح وَحَدَّثَنَا قُتَيْبَةُ بْنُ، سَعِيدٍ حَدَّثَنَا لَيْثٌ، عَنْ نَافِعٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ، عَنْ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنَّهُ نَهَى عَنْ بَيْعِ حَبَلِ الْحَبَلَةِ.
Überliefert von 'Abdullah (b. 'Umar) (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot das Geschäft, das Habal al-Habala genannt wird.
Überliefert von Ibn 'Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Die Menschen in vorislamischen Zeiten pflegten das Fleisch des geschlachteten Kamels bis zum Habal al-Habala zu verkaufen. Und Habal al-Habala bedeutet, dass eine Kamelstute gebären und das (geborene Tier) heranwachsen und trächtig werden sollte. Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot ihnen dies (dieses Geschäft).
حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ يَحْيَى، قَالَ قَرَأْتُ عَلَى مَالِكٍ عَنْ نَافِعٍ، عَنِ ابْنِ عُمَرَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ «لاَ يَبِعْ بَعْضُكُمْ عَلَى بَيْعِ بَعْضٍ».
Überliefert von Ibn 'Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Keiner von euch soll in ein Geschäft eintreten, während ein anderer verhandelt.
Überliefert von Ibn 'Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Eine Person soll nicht in ein Geschäft eintreten, während ihr Bruder bereits ein Geschäft abschließt, und sie soll keinen Heiratsantrag machen, während ihr Bruder bereits einen Heiratsantrag gemacht hat, es sei denn, er gibt die Erlaubnis.
Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs (Friede sei auf ihm) sagte: Geht nicht hinaus, um Reitern entgegenzugehen, um mit ihnen Geschäfte zu machen; keiner von euch darf gegen einen anderen kaufen, noch dürft ihr euch gegenseitig überbieten; ein Städter darf nicht für einen Wüstenbewohner verkaufen, und bindet nicht die Euter von Kamelen und Schafen ab; wer sie danach kauft, hat zwei Möglichkeiten: Nachdem er sie gemolken hat, kann er sie behalten, wenn er mit ihnen zufrieden ist, oder er kann sie zusammen mit einem Sa' Datteln zurückgeben, wenn er mit ihnen unzufrieden ist.
Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot, dass (die Leute) der Karawane entgegengehen (um Geschäfte mit ihnen zu machen), und den Verkauf von Waren durch einen Städter im Namen eines Wüstenbewohners, und dass eine Frau die Scheidung ihrer Schwester (von ihrem Ehemann) anstrebt, und das gegenseitige Überbieten, und das Abbinden der Euter (von Tieren), und den Kauf von (Dingen) gegen seinen Bruder.
حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، حَدَّثَنَا ابْنُ أَبِي زَائِدَةَ، ح وَحَدَّثَنَا ابْنُ الْمُثَنَّى، حَدَّثَنَا يَحْيَى يَعْنِي ابْنَ سَعِيدٍ، ح وَحَدَّثَنَا ابْنُ نُمَيْرٍ، حَدَّثَنَا أَبِي كُلُّهُمْ، عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ، عَنْ نَافِعٍ، عَنِ ابْنِ عُمَرَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم نَهَى أَنْ تُتَلَقَّى السِّلَعُ حَتَّى تَبْلُغَ الأَسْوَاقَ. وَهَذَا لَفْظُ ابْنِ نُمَيْرٍ. وَقَالَ الآخَرَانِ إِنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم نَهَى عَنِ التَّلَقِّي.
Überliefert von Ibn 'Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Geht nicht hinaus, um Waren auf dem Weg entgegenzugehen, (wartet) bis sie auf den Markt gebracht werden.“ Dieser Hadith wurde auf Autorität von Ibn Numair überliefert, jedoch mit einer geringfügigen Änderung der Worte.
حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ يَحْيَى، أَخْبَرَنَا هُشَيْمٌ، عَنْ هِشَامٍ، عَنِ ابْنِ سِيرِينَ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، قَالَ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنْ يُتَلَقَّى الْجَلَبُ.
Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (Friede sei auf ihm) sagte: „Geht den Waren nicht (auf dem Weg) entgegen.“
Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Geht dem Händler nicht auf dem Weg entgegen und tätigt kein Geschäft mit ihm; und wer ihm entgegengeht und von ihm kauft (und falls dies geschieht, so bedenke), dass, wenn der Besitzer (der Ware) auf den Markt kommt (und feststellt, dass ihm ein niedrigerer Preis gezahlt wurde), er die Option hat (die Transaktion für null und nichtig zu erklären).“
حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، وَعَمْرٌو النَّاقِدُ، وَزُهَيْرُ بْنُ حَرْبٍ، قَالُوا حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، عَنِ الزُّهْرِيِّ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، يَبْلُغُ بِهِ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم قَالَ «لاَ يَبِعْ حَاضِرٌ لِبَادٍ». وَقَالَ زُهَيْرٌ عَنِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم أَنَّهُ نَهَى أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ.
Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein), der es direkt vom Gesandten Allahs (ﷺ) berichtete: Der Städter soll nicht für einen Wüstenbewohner verkaufen (um dessen Unkenntnis der Marktbedingungen der Stadt auszunutzen). Und Zuhair überlieferte vom Propheten (ﷺ), dass er dem Städter verbot, im Namen des Wüstenbewohners zu verkaufen.
Überliefert von Ibn 'Abbas (möge Allah mit ihnen zufrieden sein), der berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Den Reitern (die Waren transportieren) soll nicht auf dem Weg begegnet werden, und der Städter soll nicht für einen Wüstenbewohner verkaufen. Der Überlieferer berichtete: Ich sagte zu Ibn 'Abbas: Was bedeuten diese Worte wirklich – 'Der Städter für den Wüstenbewohner'? Er sagte: Dass er als Makler in seinem Namen tätig sein soll.