حَدَّثَنَا زُهَيْرُ بْنُ حَرْبٍ، وَمُحَمَّدُ بْنُ الْمُثَنَّى، - وَاللَّفْظُ لِزُهَيْرٍ - قَالاَ حَدَّثَنَا يَحْيَى، عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ، أَخْبَرَنِي نَافِعٌ، عَنِ ابْنِ عُمَرَ، عَنِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم قَالَ «لاَ يَبِعِ الرَّجُلُ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ وَلاَ يَخْطُبْ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ إِلاَّ أَنْ يَأْذَنَ لَهُ».

Überliefert von Ibn 'Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Eine Person soll nicht in ein Geschäft eintreten, während ihr Bruder bereits ein Geschäft abschließt, und sie soll keinen Heiratsantrag machen, während ihr Bruder bereits einen Heiratsantrag gemacht hat, es sei denn, er gibt die Erlaubnis.

Quelle: sunnah.com