حَدَّثَنَا ابْنُ أَبِي عُمَرَ، حَدَّثَنَا هِشَامُ بْنُ سُلَيْمَانَ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، أَخْبَرَنِي هِشَامٌ، الْقُرْدُوسِيُّ عَنِ ابْنِ سِيرِينَ، قَالَ سَمِعْتُ أَبَا هُرَيْرَةَ، يَقُولُ إِنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ «لاَ تَلَقَّوُا الْجَلَبَ. فَمَنْ تَلَقَّاهُ فَاشْتَرَى مِنْهُ فَإِذَا أَتَى سَيِّدُهُ السُّوقَ فَهُوَ بِالْخِيَارِ».

Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Geht dem Händler nicht auf dem Weg entgegen und tätigt kein Geschäft mit ihm; und wer ihm entgegengeht und von ihm kauft (und falls dies geschieht, so bedenke), dass, wenn der Besitzer (der Ware) auf den Markt kommt (und feststellt, dass ihm ein niedrigerer Preis gezahlt wurde), er die Option hat (die Transaktion für null und nichtig zu erklären).“

Quelle: sunnah.com

Sahih Muslim 1519b · Hadithsammlung