Sunan Abi Dawud 4552

Daʿif in der Kette

وَبِهِ عَنْ أَبِي إِسْحَاقَ، عَنْ عَلْقَمَةَ، وَالأَسْوَدِ، قَالَ عَبْدُ اللَّهِ فِي شِبْهِ الْعَمْدِ خَمْسٌ وَعِشْرُونَ حِقَّةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ جَذَعَةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ لَبُونٍ وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ مَخَاضٍ.

Überliefert von 'Ali: Das Blutgeld für unbeabsichtigten Mord besteht aus vier Teilen: fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem vierten Jahr, fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem fünften Jahr, fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem dritten Jahr und fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem zweiten Jahr.

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Da'if in chain (Al-Albani)