وَبِهِ عَنْ أَبِي إِسْحَاقَ، عَنْ عَلْقَمَةَ، وَالأَسْوَدِ، قَالَ عَبْدُ اللَّهِ فِي شِبْهِ الْعَمْدِ خَمْسٌ وَعِشْرُونَ حِقَّةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ جَذَعَةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ لَبُونٍ وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ مَخَاضٍ.
Überliefert von 'Ali: Das Blutgeld für unbeabsichtigten Mord besteht aus vier Teilen: fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem vierten Jahr, fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem fünften Jahr, fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem dritten Jahr und fünfundzwanzig Kamelstuten in ihrem zweiten Jahr.