حَدَّثَنَا هَنَّادٌ، حَدَّثَنَا أَبُو الأَحْوَصِ، عَنْ سُفْيَانَ، عَنْ أَبِي إِسْحَاقَ، عَنْ عَاصِمِ بْنِ ضَمْرَةَ، قَالَ قَالَ عَلِيٌّ رضى الله عنه فِي الْخَطَإِ أَرْبَاعًا خَمْسٌ وَعِشْرُونَ حِقَّةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ جَذَعَةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ لَبُونٍ وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ مَخَاضٍ.

Überliefert von 'Uthman b. 'Affan und Zaid b. Thabit: Das Blutgeld für das, was dem vorsätzlichen Mord ähnelt, soll vierzig trächtige Kamelstuten in ihrem fünften Jahr, dreißig Kamelstuten in ihrem vierten Jahr und dreißig Kamelstuten in ihrem dritten Jahr betragen. Das Blutgeld für unbeabsichtigten Mord beträgt dreißig Kamelstuten in ihrem vierten Jahr, dreißig Kamelstuten in ihrem dritten Jahr und zwanzig Kamele in ihrem zweiten Jahr.

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Da'if (Al-Albani)