Sunan Abi Dawud 4551

Daʿif in der Kette

حَدَّثَنَا هَنَّادٌ، حَدَّثَنَا أَبُو الأَحْوَصِ، عَنْ أَبِي إِسْحَاقَ، عَنْ عَاصِمِ بْنِ ضَمْرَةَ، عَنْ عَلِيٍّ، رضى الله عنه أَنَّهُ قَالَ فِي شِبْهِ الْعَمْدِ أَثَلاَثٌ ثَلاَثٌ وَثَلاَثُونَ حِقَّةً وَثَلاَثٌ وَثَلاَثُونَ جَذَعَةً وَأَرْبَعٌ وَثَلاَثُونَ ثَنِيَّةً إِلَى بَازِلِ عَامِهَا كُلُّهَا خَلِفَةٌ.

Überliefert von 'Abd Allah (b. Mas'ud): Das Blutgeld für unbeabsichtigten Mord, der dem vorsätzlichen ähnelt, beträgt fünfundzwanzig Kamelstuten, die ihr viertes Jahr erreicht haben, fünfundzwanzig Kamelstuten, die ihr fünftes Jahr erreicht haben, fünfundzwanzig Kamelstuten, die ihr drittes Jahr erreicht haben, und fünfundzwanzig Kamele, die ihr zweites Jahr erreicht haben.

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Da'if in chain (Al-Albani)