وَحَدَّثَنِي أَبُو الطَّاهِرِ، أَخْبَرَنَا ابْنُ وَهْبٍ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، أَنَّ أَبَا الزُّبَيْرِ، أَخْبَرَهُ أَنَّهُ، سَمِعَ جَابِرَ بْنَ عَبْدِ اللَّهِ، يَقُولُ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «الشُّفْعَةُ فِي كُلِّ شِرْكٍ فِي أَرْضٍ أَوْ رَبْعٍ أَوْ حَائِطٍ لاَ يَصْلُحُ أَنْ يَبِيعَ حَتَّى يَعْرِضَ عَلَى شَرِيكِهِ فَيَأْخُذَ أَوْ يَدَعَ فَإِنْ أَبَى فَشَرِيكُهُ أَحَقُّ بِهِ حَتَّى يُؤْذِنَهُ».
Überliefert von Jabir b. 'Abdullah (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Es gibt ein Vorkaufsrecht in allem, was geteilt wird, sei es Land, eine Wohnung oder ein Garten. Es ist nicht angemessen, es zu verkaufen, bis er seinen Partner informiert; er kann darauf eingehen oder es aufgeben; und wenn er (der Partner, der seinen Anteil verkaufen will) das nicht tut, dann hat sein Partner das größte Anrecht darauf, bis er ihm die Erlaubnis gibt.