حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، وَمُحَمَّدُ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ نُمَيْرٍ، وَإِسْحَاقُ بْنُ إِبْرَاهِيمَ، - وَاللَّفْظُ لاِبْنِ نُمَيْرٍ - قَالَ إِسْحَاقُ أَخْبَرَنَا وَقَالَ الآخَرَانِ، حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ إِدْرِيسَ، حَدَّثَنَا ابْنُ جُرَيْجٍ، عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم بِالشُّفْعَةِ فِي كُلِّ شِرْكَةٍ لَمْ تُقْسَمْ رَبْعَةٍ أَوْ حَائِطٍ. لاَ يَحِلُّ لَهُ أَنْ يَبِيعَ حَتَّى يُؤْذِنَ شَرِيكَهُ فَإِنْ شَاءَ أَخَذَ وَإِنْ شَاءَ تَرَكَ فَإِذَا بَاعَ وَلَمْ يُؤْذِنْهُ فَهْوَ أَحَقُّ بِهِ.
Überliefert von Jabir bin 'Abdullah (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Er sagte, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) das Vorkaufsrecht in jedem gemeinsamen Eigentum festlegte, das nicht aufgeteilt ist – sei es eine Wohnung oder ein Garten. Es ist ihm (dem Partner) nicht erlaubt, es zu verkaufen, bis sein Partner seine Zustimmung gibt. Er (der Partner) ist berechtigt, es zu kaufen, wenn er möchte, und er kann es aufgeben, wenn er so will. Und wenn er (der eine Partner) es ohne die Zustimmung des (anderen Partners) verkauft, hat er (der andere Partner) das größte Anrecht darauf.