وَحَدَّثَنَا ابْنُ أَبِي عُمَرَ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، بِهَذَا الإِسْنَادِ وَقَالَ «الثَّيِّبُ أَحَقُّ بِنَفْسِهَا مِنْ وَلِيِّهَا وَالْبِكْرُ يَسْتَأْذِنُهَا أَبُوهَا فِي نَفْسِهَا وَإِذْنُهَا صُمَاتُهَا». وَرُبَّمَا قَالَ «وَصَمْتُهَا إِقْرَارُهَا».
Überliefert von Sufyan auf der Grundlage derselben Überliefererkette (und die Worte lauten): Eine Frau, die zuvor verheiratet war (Thayyib), hat mehr Recht auf ihre Person als ihr Vormund; und der Vater einer Jungfrau muss ihre Zustimmung von ihr einholen, wobei ihre Zustimmung ihr Schweigen ist. Manchmal sagte er: Ihr Schweigen ist ihre Bestätigung.