وَحَدَّثَنِي عَمْرٌو النَّاقِدُ، وَزُهَيْرُ بْنُ حَرْبٍ، وَابْنُ أَبِي عُمَرَ، قَالَ زُهَيْرٌ حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، بْنُ عُيَيْنَةَ عَنِ الزُّهْرِيِّ، عَنْ سَعِيدٍ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم نَهَى أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ أَوْ يَتَنَاجَشُوا أَوْ يَخْطُبَ الرَّجُلُ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ أَوْ يَبِيعَ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ وَلاَ تَسْأَلِ الْمَرْأَةُ طَلاَقَ أُخْتِهَا لِتَكْتَفِئَ مَا فِي إِنَائِهَا أَوْ مَا فِي صَحْفَتِهَا. زَادَ عَمْرٌو فِي رِوَايَتِهِ وَلاَ يَسُمِ الرَّجُلُ عَلَى سَوْمِ أَخِيهِ.

Überliefert von Abu Huraira (möge Allah mit ihm zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot, dass ein Stadtbewohner die Ware eines Dorfbewohners verkauft oder bei einem Verkauf überbietet (damit ein anderer in eine Falle gerät), oder dass eine Person einen Heiratsantrag macht, wenn sein Bruder bereits einen solchen Antrag gemacht hat, oder dass er in ein Geschäft eintritt, wenn sein Bruder bereits eingetreten ist; und dass eine Frau die Scheidung ihrer Schwester verlangt, um sie dessen zu berauben, was ihr gehört. 'Amr fügte hinzu: "Die Person soll nicht gegen ihren Bruder kaufen."

Quelle: sunnah.com