حَدَّثَنَا بِشْرُ بْنُ مُحَمَّدٍ، أَخْبَرَنَا عَبْدُ اللَّهِ، أَخْبَرَنَا سَعِيدُ بْنُ أَبِي عَرُوبَةَ، عَنْ قَتَادَةَ، عَنِ النَّضْرِ بْنِ أَنَسٍ، عَنْ بَشِيرِ بْنِ نَهِيكٍ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ـ رضى الله عنه ـ عَنِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم قَالَ «مَنْ أَعْتَقَ شَقِيصًا مِنْ مَمْلُوكِهِ فَعَلَيْهِ خَلاَصُهُ فِي مَالِهِ، فَإِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُ مَالٌ قُوِّمَ الْمَمْلُوكُ، قِيمَةَ عَدْلٍ ثُمَّ اسْتُسْعِيَ غَيْرَ مَشْقُوقٍ عَلَيْهِ».

Überliefert von Abu Huraira: Der Prophet (ﷺ) sagte: „Wer seinen Anteil an einem gemeinsam besessenen Sklaven freilässt, für den ist es verpflichtend, diesen Sklaven vollständig freizulassen, indem er den restlichen Preis bezahlt. Und wenn er nicht genügend Geld hat, um ihn freizulassen, dann soll der Preis des Sklaven gerecht geschätzt werden, und es soll ihm erlaubt werden, zu arbeiten und den Betrag zu verdienen, der ihn freilassen wird (ohne ihn übermäßig zu belasten).“

Quelle: sunnah.com