حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ سَلاَمٍ، قَالَ أَخْبَرَنَا وَكِيعٌ، عَنْ سُفْيَانَ، عَنْ مُطَرِّفٍ، عَنِ الشَّعْبِيِّ، عَنْ أَبِي جُحَيْفَةَ، قَالَ قُلْتُ لِعَلِيٍّ هَلْ عِنْدَكُمْ كِتَابٌ قَالَ لاَ، إِلاَّ كِتَابُ اللَّهِ، أَوْ فَهْمٌ أُعْطِيَهُ رَجُلٌ مُسْلِمٌ، أَوْ مَا فِي هَذِهِ الصَّحِيفَةِ. قَالَ قُلْتُ فَمَا فِي هَذِهِ الصَّحِيفَةِ قَالَ الْعَقْلُ، وَفَكَاكُ الأَسِيرِ، وَلاَ يُقْتَلُ مُسْلِمٌ بِكَافِرٍ.
Überliefert von Ash-Shu'bi: Abu Juhaifa sagte: „Ich fragte 'Ali: ‚Besitzt du ein Buch (das dem Propheten (ﷺ) außer dem Qur'an offenbart wurde)?‘ 'Ali erwiderte: ‚Nein, außer dem Buch Allahs oder der Gabe des Verständnisses, die (von Allah) einem Muslim verliehen wurde, oder dem, was (geschrieben) auf diesem Blatt Papier (bei mir) ist.‘ Abu Juhaifa sagte: „Ich fragte: ‚Was ist (geschrieben) auf diesem Blatt Papier?‘ 'Ali erwiderte: Es handelt von der Diyya (Entschädigung (Blutgeld), die der Täter an die Verwandten des Opfers zahlt), dem Lösegeld für die Freilassung der Gefangenen aus den Händen der Feinde und dem Gesetz, dass kein Muslim in Qisas (Gleichheit in der Bestrafung) für die Tötung (eines Ungläubigen) getötet werden darf.“