حَدَّثَنَا عُثْمَانُ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، حَدَّثَنَا جَرِيرٌ، عَنْ مَنْصُورٍ، بِإِسْنَادِهِ وَمَعْنَاهُ. وَزَادَ فَجَعَلَ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم دِيَةَ الْمَقْتُولَةِ عَلَى عَصَبَةِ الْقَاتِلَةِ وَغُرَّةً لِمَا فِي بَطْنِهَا. قَالَ أَبُو دَاوُدَ وَكَذَلِكَ رَوَاهُ الْحَكَمُ عَنْ مُجَاهِدٍ عَنِ الْمُغِيرَةِ.
Die oben erwähnte Überlieferung wurde ebenfalls von Mansur über eine andere Überliefererkette mit derselben Bedeutung überliefert. Diese Version fügt hinzu: Der Prophet (ﷺ) legte fest, dass das Blutgeld für die getötete Frau von den Verwandten der Frau, die sie getötet hatte, väterlicherseits zu zahlen ist. Abu Dawud sagte: In ähnlicher Weise wurde sie von al-Hakam von Mujahid von al-Mughirah überliefert.