حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ عُبَيْدٍ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، ح وَحَدَّثَنَا ابْنُ السَّرْحِ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، - وَهَذَا حَدِيثُهُ - عَنْ عَمْرٍو، عَنْ طَاوُسٍ، قَالَ مَنْ قُتِلَ. وَقَالَ ابْنُ عُبَيْدٍ قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «مَنْ قُتِلَ فِي عِمِّيَّا فِي رَمْىٍ يَكُونُ بَيْنَهُمْ بِحِجَارَةٍ أَوْ ضَرْبٍ بِالسِّيَاطِ أَوْ ضَرْبٍ بِعَصًا فَهُوَ خَطَأٌ وَعَقْلُهُ عَقْلُ الْخَطَإِ وَمَنْ قُتِلَ عَمْدًا فَهُوَ قَوَدٌ». وَقَالَ ابْنُ عُبَيْدٍ «قَوَدُ يَدٍ». ثُمَّ اتَّفَقَا «وَمَنْ حَالَ دُونَهُ فَعَلَيْهِ لَعْنَةُ اللَّهِ وَغَضَبُهُ لاَ يُقْبَلُ مِنْهُ صَرْفٌ وَلاَ عَدْلٌ». وَحَدِيثُ سُفْيَانَ أَتَمُّ.
Tawus sagte in seiner Version: Wenn jemand getötet wird. Ibn 'Ubaid sagte in seiner Version: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: Wenn jemand irrtümlich (blindlings) getötet wird, während Menschen Steine werfen oder mit Peitschen schlagen oder mit einem Stock schlagen, so ist es ein Unfall, und die Entschädigung für den unfallbedingten Tod ist fällig. Wenn aber jemand vorsätzlich getötet wird, ist Vergeltung fällig. Ibn 'Ubaid in seiner Version: Die Vergeltung für den Mann ist fällig. Die übereinstimmende Version fährt dann fort: Wenn jemand (zwischen die beiden Parteien) tritt, um es zu verhindern, so lastet auf ihm der Fluch und der Zorn Allahs, und weder freiwillige noch obligatorische Handlungen werden von ihm angenommen. Die Version der Überlieferung von Sufyan ist vollkommener.