أَخْبَرَنَا عَلِيُّ بْنُ سَعِيدِ بْنِ مَسْرُوقٍ، قَالَ حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ أَبِي زَائِدَةَ، عَنْ نَافِعِ بْنِ عُمَرَ، عَنِ ابْنِ أَبِي مُلَيْكَةَ، قَالَ كَانَتْ جَارِيَتَانِ تَخْرُزَانِ بِالطَّائِفِ فَخَرَجَتْ إِحْدَاهُمَا وَيَدُهَا تَدْمَى فَزَعَمَتْ أَنَّ صَاحِبَتَهَا أَصَابَتْهَا وَأَنْكَرَتِ الأُخْرَى فَكَتَبْتُ إِلَى ابْنِ عَبَّاسٍ فِي ذَلِكَ فَكَتَبَ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَضَى أَنَّ الْيَمِينَ عَلَى الْمُدَّعَى عَلَيْهِ وَلَوْ أَنَّ النَّاسَ أُعْطُوا بِدَعْوَاهُمْ لاَدَّعَى نَاسٌ أَمْوَالَ نَاسٍ وَدِمَاءَهُمْ فَادْعُهَا وَاتْلُ عَلَيْهَا هَذِهِ الآيَةَ { إِنَّ الَّذِينَ يَشْتَرُونَ بِعَهْدِ اللَّهِ وَأَيْمَانِهِمْ ثَمَنًا قَلِيلاً أُولَئِكَ لاَ خَلاَقَ لَهُمْ فِي الآخِرَةِ } حَتَّى خَتَمَ الآيَةَ فَدَعَوْتُهَا فَتَلَوْتُ عَلَيْهَا فَاعْتَرَفَتْ بِذَلِكَ فَسَرَّهُ.
Es wurde von Nafi' bin 'Umar überliefert, dass Ibn Abi Mulaikah sagte: „Es gab zwei weibliche Nachbarinnen, die in At-Ta'if Lederarbeiten (mit einer Ahle) verrichteten. Eine von ihnen kam mit blutender Hand heraus und behauptete, ihre Gefährtin habe sie verletzt, doch die andere leugnete es. Ich schrieb diesbezüglich an Ibn 'Abbas. Er schrieb (zurück), dass der Gesandte Allahs (ﷺ) geurteilt habe, dass die Person, gegen die die Behauptung erhoben wird, einen Eid schwören solle. Denn wenn den Menschen gegeben würde, was sie als ihnen gehörend beanspruchen, dann würden Menschen Ansprüche auf das Vermögen und das Blut anderer erheben.“ So rief er sie und rezitierte ihr diesen Vers: „Wahrlich, diejenigen, die einen geringen Gewinn um den Preis von Allahs Bund und ihren Eiden kaufen, die haben keinen Anteil am Jenseits...“ bis zum Ende des Verses. Er rief sie und rezitierte ihr das, und sie bekannte sich dazu. Die Nachricht davon erreichte ihn und er war erfreut.