أَخْبَرَنَا مُحَمَّدُ بْنُ الْعَلاَءِ، قَالَ أَنْبَأَنَا ابْنُ إِدْرِيسَ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم بِالشُّفْعَةِ فِي كُلِّ شَرِكَةٍ لَمْ تُقْسَمْ رَبْعَةٍ وَحَائِطٍ لاَ يَحِلُّ لَهُ أَنْ يَبِيعَهُ حَتَّى يُؤْذِنَ شَرِيكَهُ فَإِنْ شَاءَ أَخَذَ وَإِنْ شَاءَ تَرَكَ وَإِنْ بَاعَ وَلَمْ يُؤْذِنْهُ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ.

Es wurde überliefert, dass Jabir sagte: "Der Gesandte Allahs (ﷺ) entschied, dass das Vorkaufsrecht bei allem gewährt wird, was gemeinsam genutzt wird und dessen Aufteilung nicht klar ist, sei es ein Haus oder ein Garten. Es ist nicht erlaubt, es zu verkaufen, bevor man seinen Partner informiert hat, der es nehmen oder lassen kann, wie er will. Er (der Anteilseigner) verkauft es, ohne ihn zu informieren, und dann hat er (der Partner) mehr Anspruch darauf."

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Sahih (Darussalam)