أَخْبَرَنَا عَمْرُو بْنُ زُرَارَةَ، قَالَ أَنْبَأَنَا إِسْمَاعِيلُ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، قَالَ أَخْبَرَنِي أَبُو الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «الشُّفْعَةُ فِي كُلِّ شِرْكٍ رَبْعَةٍ أَوْ حَائِطٍ لاَ يَصْلُحُ لَهُ أَنْ يَبِيعَ حَتَّى يُؤْذِنَ شَرِيكَهُ فَإِنْ بَاعَ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ حَتَّى يُؤْذِنَهُ».
Es wurde überliefert, dass Jabir sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: ‚Das Vorkaufsrecht (Schuf'a) ist bei allem, was gemeinsam ist, sei es ein Haus oder ein Garten, zu gewähren. Es ist nicht recht, es zu verkaufen, ohne seinen Partner zu informieren, und wenn er es verkauft, hat er (der Partner) mehr Anspruch darauf, es sei denn, er erlaubt den Verkauf an jemand anderen.‘“