حَدَّثَنِي حَجَّاجُ بْنُ الشَّاعِرِ، حَدَّثَنَا سُلَيْمَانُ بْنُ حَرْبٍ، حَدَّثَنَا حَمَّادُ بْنُ زَيْدٍ، قَالَ قَالَ أَيُّوبُ إِنَّ لِي جَارًا - ثُمَّ ذَكَرَ مِنْ فَضْلِهِ - وَلَوْ شَهِدَ عِنْدِي عَلَى تَمْرَتَيْنِ مَا رَأَيْتُ شَهَادَتَهُ جَائِزَةً.

Hajjāj bin ash-Shā’ir überlieferte mir, Sulaymān bin Harb überlieferte uns, Hammād bin Zayd überlieferte uns, er sagte, Ayyūb sagte: ‚Wahrlich, ich habe einen Nachbarn‘ und er erwähnte einige seiner Vorzüge, ‚…selbst wenn er mir über zwei Datteln Zeugnis ablegen würde, würde ich sein Zeugnis nicht als zulässig erachten‘.

Quelle: sunnah.com