وَحَدَّثَنِي أَبُو الرَّبِيعِ الزَّهْرَانِيُّ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، حَدَّثَنَا أَيُّوبُ، عَنْ حَفْصَةَ، عَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ، قَالَتْ كُنَّا نُنْهَى أَنْ نُحِدَّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاَثٍ إِلاَّ عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا وَلاَ نَكْتَحِلُ وَلاَ نَتَطَيَّبُ وَلاَ نَلْبَسُ ثَوْبًا مَصْبُوغًا وَقَدْ رُخِّصَ لِلْمَرْأَةِ فِي طُهْرِهَا إِذَا اغْتَسَلَتْ إِحْدَانَا مِنْ مَحِيضِهَا فِي نُبْذَةٍ مِنْ قُسْطٍ وَأَظْفَارٍ.

Überliefert von Umm 'Atiyya (möge Allah mit ihr zufrieden sein): Uns wurde verboten, um einen Verstorbenen länger als drei Tage Trauer zu tragen, außer im Falle eines Ehemannes (wo es erlaubt ist) für vier Monate und zehn Tage, und (dass wir während dieser Zeit) weder Augenschminke (Kohl) verwenden noch Parfüm berühren noch gefärbte Kleidung tragen sollten, doch wurde einer Frau eine Erleichterung gewährt, wenn eine von uns von ihrer Menstruation gereinigt war, ein wenig Weihrauch oder Duft zu verwenden.

Quelle: sunnah.com