وَحَدَّثَنَا حَسَنُ بْنُ الرَّبِيعِ، حَدَّثَنَا ابْنُ إِدْرِيسَ، عَنْ هِشَامٍ، عَنْ حَفْصَةَ، عَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ «لاَ تُحِدُّ امْرَأَةٌ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاَثٍ إِلاَّ عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا وَلاَ تَلْبَسُ ثَوْبًا مَصْبُوغًا إِلاَّ ثَوْبَ عَصْبٍ وَلاَ تَكْتَحِلُ وَلاَ تَمَسُّ طِيبًا إِلاَّ إِذَا طَهُرَتْ نُبْذَةً مِنْ قُسْطٍ أَوْ أَظْفَارٍ».

Überliefert von Umm 'Atiyya (möge Allah mit ihr zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) hatte gesagt: Eine Frau darf um einen Verstorbenen nicht länger als drei (Tage) Trauer tragen, außer im Falle ihres Ehemannes für vier Monate und zehn Tage. Und sie darf kein gefärbtes Gewand tragen, außer einer der Arten, die aus gefärbtem Garn hergestellt sind, noch Augenschminke (Kohl) auftragen, noch Parfüm berühren, außer ein wenig Parfüm oder Weihrauch, wenn sie nach ihrer Menstruation gereinigt ist.

Quelle: sunnah.com