وَحَدَّثَنِي مُحَمَّدُ بْنُ رَافِعٍ، حَدَّثَنَا عَبْدُ الرَّزَّاقِ، أَخْبَرَنَا ابْنُ جُرَيْجٍ، أَخْبَرَنِي أَبُو الزُّبَيْرِ، أَنَّهُ سَمِعَ جَابِرَ بْنَ عَبْدِ اللَّهِ، يَقُولُ كَتَبَ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم عَلَى كُلِّ بَطْنٍ عُقُولَهُ ثُمَّ كَتَبَ «أَنَّهُ لاَ يَحِلُّ لِمُسْلِمٍ أَنْ يَتَوَالَى مَوْلَى رَجُلٍ مُسْلِمٍ بِغَيْرِ إِذْنِهِ». ثُمَّ أُخْبِرْتُ أَنَّهُ لَعَنَ فِي صَحِيفَتِهِ مَنْ فَعَلَ ذَلِكَ.
Überliefert von Jabir b. Abdullah (möge Allah mit ihnen zufrieden sein): Der Gesandte Allahs (ﷺ) machte für jeden Stamm die Zahlung des Blutgeldes zur Pflicht; dann machte er auch deutlich, dass es einem Muslim nicht erlaubt ist, sich ohne dessen Erlaubnis zum Verbündeten (eines von einem anderen Muslim freigelassenen Sklaven) zu machen. Er (der Überlieferer) fügte hinzu: Ich wurde informiert, dass er (der Prophet) denjenigen verfluchte, der dies tat (und es wurde) in seiner Sahifa (in einem Dokument) festgehalten.