حَدَّثَنَا إِسْحَاقُ بْنُ مَنْصُورٍ، أَنْبَأَنَا يَزِيدُ بْنُ هَارُونَ، أَنْبَأَنَا مُحَمَّدُ بْنُ رَاشِدٍ، عَنْ سُلَيْمَانَ بْنِ مُوسَى، عَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ جَدِّهِ، قَالَ قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنْ يَعْقِلَ الْمَرْأَةَ عَصَبَتُهَا مَنْ كَانُوا وَلاَ يَرِثُوا مِنْهَا شَيْئًا إِلاَّ مَا فَضَلَ عَنْ وَرَثَتِهَا وَإِنْ قُتِلَتْ فَعَقْلُهَا بَيْنَ وَرَثَتِهَا فَهُمْ يَقْتُلُونَ قَاتِلَهَا ".

Es wurde von 'Amr bin Schu'aib, von seinem Vater, überliefert, dass sein Großvater sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) urteilte, dass das Blutgeld einer Frau (wenn sie jemanden tötet) von ihren männlichen Verwandten väterlicherseits gezahlt werden soll, wer auch immer sie sind, und sie sollen nichts von ihr erben, außer dem, was nach Abzug der Anteile ihrer Erben übrig bleibt. Wenn sie getötet wird, soll ihr Blutgeld unter ihren Erben aufgeteilt werden, da sie es sind, die den töten dürfen, der sie getötet hat.“

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Hasan (Darussalam)