حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ رُمْحٍ، أَنْبَأَنَا اللَّيْثُ بْنُ سَعْدٍ، عَنْ نَافِعٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ، قَالَ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ ـ صلى الله عليه وسلم ـ عَنِ الْمُزَابَنَةِ. وَالْمُزَابَنَةُ أَنْ يَبِيعَ الرَّجُلُ تَمْرَ حَائِطِهِ إِنْ كَانَتْ نَخْلاً بِتَمْرٍ كَيْلاً وَإِنْ كَانَتْ كَرْمًا أَنْ يَبِيعَهُ بِزَبِيبٍ كَيْلاً وَإِنْ كَانَتْ زَرْعًا أَنْ يَبِيعَهُ بِكَيْلِ طَعَامٍ نَهَى عَنْ ذَلِكَ كُلِّهِ.

Es wurde überliefert, dass 'Abdullah bin 'Umar sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot die Muzabanah. Die Muzabanah bedeutet, wenn ein Mann die Datteln seines Hains verkauft, während sie noch auf den Bäumen sind, für ein Maß getrockneter Datteln;[2] oder, wenn es Trauben sind, er sie verkauft, während sie noch am Weinstock sind, für ein Maß Rosinen; oder wenn es eine Feldfrucht ist, er sie für Nahrung verkauft, wobei er die Menge (der Feldfrucht auf dem Feld) schätzt. Er verbot all diese Dinge.“

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Sahih (Darussalam)