حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ يُوسُفَ، أَخْبَرَنَا مَالِكٌ، عَنِ ابْنِ شِهَابٍ، عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، وَزَيْدِ بْنِ خَالِدٍ، رضى الله عنهما أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم سُئِلَ عَنِ الأَمَةِ إِذَا زَنَتْ وَلَمْ تُحْصَنْ قَالَ «إِذَا زَنَتْ فَاجْلِدُوهَا، ثُمَّ إِنْ زَنَتْ فَاجْلِدُوهَا، ثُمَّ إِنْ زَنَتْ فَاجْلِدُوهَا، ثُمَّ بِيعُوهَا وَلَوْ بِضَفِيرٍ». قَالَ ابْنُ شِهَابٍ لاَ أَدْرِي بَعْدَ الثَّالِثَةِ أَوِ الرَّابِعَةِ.
Überliefert von Abu Huraira und Zaid bin Khalid: Das Urteil des Gesandten Allahs (ﷺ) wurde über eine unverheiratete Sklavin erbeten, die des illegalen Geschlechtsverkehrs schuldig war. Er antwortete: „Wenn sie illegalen Geschlechtsverkehr begeht, dann peitscht sie (fünfzig Hiebe), und wenn sie illegalen Geschlechtsverkehr begeht (danach zum zweiten Mal), dann peitscht sie (fünfzig Hiebe), und wenn sie illegalen Geschlechtsverkehr begeht (zum dritten Mal), dann peitscht sie (fünfzig Hiebe) und verkauft sie sogar für ein Haar-Seil.“ Ibn Shihab sagte: „Ich bin mir nicht sicher, ob der Prophet (ﷺ) anordnete, dass sie nach dem dritten oder vierten Mal des illegalen Geschlechtsverkehrs verkauft werden soll.“