حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ يُوسُفَ، عَنْ وَرْقَاءَ، عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ، عَنْ عَطَاءٍ، عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ ـ رضى الله عنهما ـ قَالَ كَانَ الْمَالُ لِلْوَلَدِ، وَكَانَتِ الْوَصِيَّةُ لِلْوَالِدَيْنِ، فَنَسَخَ اللَّهُ مِنْ ذَلِكَ مَا أَحَبَّ، فَجَعَلَ لِلذَّكَرِ مِثْلَ حَظِّ الأُنْثَيَيْنِ، وَجَعَلَ لِلأَبَوَيْنِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ، وَجَعَلَ لِلْمَرْأَةِ الثُّمُنَ وَالرُّبُعَ، وَلِلزَّوْجِ الشَّطْرَ وَالرُّبُعَ.
Überliefert von Ibn 'Abbas: (In den frühen Tagen des Islam) wurde das Erbe den Nachkommen gegeben und das Vermächtnis den Eltern vermacht, dann hob Allah auf, was Er von dieser Anordnung wollte, und verordnete, dass dem Mann das Äquivalent des Anteils von zwei Frauen gegeben werden soll, und für die Eltern ein Sechstel für jeden von ihnen, und für die Ehefrau ein Achtel (wenn der Verstorbene Kinder hat) und ein Viertel (wenn er keine Kinder hat), für den Ehemann die Hälfte (wenn der Verstorbene keine Kinder hat) und ein Viertel (wenn sie Kinder hat).