حَدَّثَنِي إِسْحَاقُ بْنُ مَنْصُورٍ، أَخْبَرَنَا رَوْحُ بْنُ عُبَادَةَ، حَدَّثَنَا شِبْلٌ، عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ، عَنْ مُجَاهِدٍ، {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا} قَالَ كَانَتْ هَذِهِ الْعِدَّةُ تَعْتَدُّ عِنْدَ أَهْلِ زَوْجِهَا وَاجِبًا، فَأَنْزَلَ اللَّهُ {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا وَصِيَّةً لأَزْوَاجِهِمْ مَتَاعًا إِلَى الْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ مِنْ مَعْرُوفٍ} قَالَ جَعَلَ اللَّهُ لَهَا تَمَامَ السَّنَةِ سَبْعَةَ أَشْهُرٍ وَعِشْرِينَ لَيْلَةً وَصِيَّةً إِنْ شَاءَتْ سَكَنَتْ فِي وَصِيَّتِهَا، وَإِنْ شَاءَتْ خَرَجَتْ، وَهْوَ قَوْلُ اللَّهِ تَعَالَى {غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ} فَالْعِدَّةُ كَمَا هِيَ، وَاجِبٌ عَلَيْهَا، زَعَمَ ذَلِكَ عَنْ مُجَاهِدٍ. وَقَالَ عَطَاءٌ قَالَ ابْنُ عَبَّاسٍ نَسَخَتْ هَذِهِ الآيَةُ عِدَّتَهَا عِنْدَ أَهْلِهَا، فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ، وَقَوْلُ اللَّهِ تَعَالَى {غَيْرَ إِخْرَاجٍ}. وَقَالَ عَطَاءٌ إِنْ شَاءَتِ اعْتَدَّتْ عِنْدَ أَهْلِهَا، وَسَكَنَتْ فِي وَصِيَّتِهَا، وَإِنْ شَاءَتْ خَرَجَتْ لِقَوْلِ اللَّهِ {فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ}. قَالَ عَطَاءٌ ثُمَّ جَاءَ الْمِيرَاثُ فَنَسَخَ السُّكْنَى، فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ، وَلاَ سُكْنَى لَهَا.

Überliefert von Mujahid: (Bezüglich des Verses): 'Wenn einer von euch stirbt und Ehefrauen hinterlässt,' Das war die Zeit der 'Iddah, die die Witwe verpflichtet war, im Haus des verstorbenen Ehemanns zu verbringen. Dann offenbarte Allah: Und diejenigen von euch, die sterben und Ehefrauen hinterlassen, sollen für ihre Ehefrauen eine jährliche Versorgung und Unterkunft vermachen, ohne sie hinauszuwerfen; doch wenn sie fortgehen, so trifft euch kein Vorwurf für das, was sie an sich selbst tun, vorausgesetzt, es ist ehrenhaft (d. h. rechtmäßige Ehe) (2.240). Mujahid sagte: Allah hat angeordnet, dass eine Witwe das Recht hat, sieben Monate und zwanzig Tage bei den Verwandten ihres Ehemanns durch das Testament ihres Ehemanns zu bleiben, damit sie die Zeit von einem Jahr (der 'Iddah) vollendet. Aber die Witwe hat das Recht, diese zusätzliche Zeit zu bleiben oder das Haus ihres Ehemanns zu verlassen, wie durch die Aussage Allahs angedeutet wird: 'Doch wenn sie fortgehen, so trifft euch kein Vorwurf,...' (2.240). Ibn 'Abbas sagte: Der obige Vers hat die Anordnung, die Zeit der 'Iddah im Haus ihres verstorbenen Ehemanns zu verbringen, aufgehoben, und so konnte sie ihre Zeit der 'Iddah verbringen, wo immer sie wollte. Und Allah sagt: 'Ohne sie hinauszuwerfen.' 'Ata sagte: Wenn sie wollte, konnte sie ihre Zeit der 'Iddah im Haus ihres Ehemanns verbringen und dort gemäß seinem Testament leben, und wenn sie wollte, konnte sie (das Haus ihres Ehemanns) verlassen, wie Allah sagt: 'Es trifft euch kein Vorwurf für das, was sie an sich selbst tun.' (2.240). 'Ata fügte hinzu: Dann wurden die Verse über die Erbschaft offenbart und die Anordnung des Wohnsitzes (für die Witwe) wurde aufgehoben, und sie konnte ihre Zeit der 'Iddah verbringen, wo immer sie wollte, und sie hatte keinen Anspruch mehr darauf, von der Familie ihres Ehemanns untergebracht zu werden.

Quelle: sunnah.com