حَدَّثَنِي عَبْدُ اللَّهِ بْنُ عَبْدِ الْوَهَّابِ، حَدَّثَنَا حَمَّادُ بْنُ زَيْدٍ، عَنْ أَيُّوبَ، عَنْ حَفْصَةَ، عَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ، قَالَتْ كُنَّا نُنْهَى أَنْ نُحِدَّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاَثٍ، إِلاَّ عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا، وَلاَ نَكْتَحِلَ، وَلاَ نَطَّيَّبَ، وَلاَ نَلْبَسَ ثَوْبًا مَصْبُوغًا، إِلاَّ ثَوْبَ عَصْبٍ، وَقَدْ رُخِّصَ لَنَا عِنْدَ الطُّهْرِ إِذَا اغْتَسَلَتْ إِحْدَانَا مِنْ مَحِيضِهَا فِي نُبْذَةٍ مِنْ كُسْتِ أَظْفَارٍ، وَكُنَّا نُنْهَى عَنِ اتِّبَاعِ الْجَنَائِزِ.

Überliefert von Um 'Atiyya: Uns wurde verboten, länger als drei Tage um einen Verstorbenen zu trauern, außer um einen Ehemann, um den eine Ehefrau vier Monate und zehn Tage trauern soll. (Während der Trauerzeit) war es uns nicht erlaubt, Kohl in unsere Augen zu geben, uns zu parfümieren oder gefärbte Kleidung zu tragen, außer einem Gewand aus 'Asb (spezielle Kleidung, die im Jemen hergestellt wird). Es war uns jedoch erlaubt, dass, wenn eine von uns von ihrer Menstruation rein wurde und eine Ganzkörperwaschung (Ghusl) vornahm, sie ein Stück einer bestimmten Art von Räucherwerk verwenden konnte. Und es war uns verboten, Trauerzügen zu folgen.

Quelle: sunnah.com