وَقَالَ لِي إِسْمَاعِيلُ حَدَّثَنِي مَالِكٌ، عَنْ نَافِعٍ، عَنِ ابْنِ عُمَرَ، إِذَا مَضَتْ أَرْبَعَةُ أَشْهُرٍ يُوقَفُ حَتَّى يُطَلِّقَ، وَلاَ يَقَعُ عَلَيْهِ الطَّلاَقُ حَتَّى يُطَلِّقَ. وَيُذْكَرُ ذَلِكَ عَنْ عُثْمَانَ وَعَلِيٍّ وَأَبِي الدَّرْدَاءِ وَعَائِشَةَ وَاثْنَىْ عَشَرَ رَجُلاً مِنْ أَصْحَابِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم.

Ibn 'Umar fügte hinzu: "Wenn die Frist von vier Monaten abgelaufen ist, soll der Ehemann inhaftiert werden, damit er sich von seiner Frau scheidet, aber die Scheidung tritt nicht ein, es sei denn, der Ehemann erklärt sie selbst. Dies wurde von 'Uthman, 'Ali, Abu Ad-Darda, 'Aisha und zwölf weiteren Gefährten des Propheten (ﷺ) erwähnt."

Quelle: sunnah.com

Sahih al-Bukhari 5291 · Hadithsammlung