حَدَّثَنَا إِسْحَاقُ، حَدَّثَنَا رَوْحٌ، حَدَّثَنَا شِبْلٌ، عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ، عَنْ مُجَاهِدٍ، {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا} قَالَ كَانَتْ هَذِهِ الْعِدَّةُ تَعْتَدُّ عِنْدَ أَهْلِ زَوْجِهَا وَاجِبٌ، فَأَنْزَلَ اللَّهُ {وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا وَصِيَّةً لأَزْوَاجِهِمْ مَتَاعًا إِلَى الْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ مِنْ مَعْرُوفٍ} قَالَ جَعَلَ اللَّهُ لَهَا تَمَامَ السَّنَةِ سَبْعَةَ أَشْهُرٍ وَعِشْرِينَ لَيْلَةً وَصِيَّةً، إِنْ شَاءَتْ سَكَنَتْ فِي وَصِيَّتِهَا، وَإِنْ شَاءَتْ خَرَجَتْ، وَهْوَ قَوْلُ اللَّهِ تَعَالَى {غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ} فَالْعِدَّةُ كَمَا هِيَ وَاجِبٌ عَلَيْهَا. زَعَمَ ذَلِكَ عَنْ مُجَاهِدٍ. وَقَالَ عَطَاءٌ قَالَ ابْنُ عَبَّاسٍ نَسَخَتْ هَذِهِ الآيَةُ عِدَّتَهَا عِنْدَ أَهْلِهَا، فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ، وَهْوَ قَوْلُ اللَّهِ تَعَالَى {غَيْرَ إِخْرَاجٍ}. قَالَ عَطَاءٌ إِنْ شَاءَتِ اعْتَدَّتْ عِنْدَ أَهْلِهِ وَسَكَنَتْ فِي وَصِيَّتِهَا، وَإِنْ شَاءَتْ خَرَجَتْ لِقَوْلِ اللَّهِ تَعَالَى {فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ}. قَالَ عَطَاءٌ ثُمَّ جَاءَ الْمِيرَاثُ فَنَسَخَ السُّكْنَى فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ، وَلاَ سُكْنَى لَهَا. وَعَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يُوسُفَ حَدَّثَنَا وَرْقَاءُ عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ عَنْ مُجَاهِدٍ بِهَذَا. وَعَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ عَنْ عَطَاءٍ عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ قَالَ نَسَخَتْ هَذِهِ الآيَةُ عِدَّتَهَا فِي أَهْلِهَا، فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ لِقَوْلِ اللَّهِ {غَيْرَ إِخْرَاجٍ} نَحْوَهُ.
Überliefert von Mujahi: (bezüglich des Verses):-- "Diejenigen von euch, die sterben und Ehefrauen hinterlassen. Sie – (ihre Ehefrauen) – sollen (bezüglich ihrer Ehe) vier Monate und zehn Tage warten." (2:234) Die Witwe sollte gemäß diesem Vers diese Wartezeit bei der Familie ihres Ehemannes verbringen, so offenbarte Allah: "Diejenigen von euch, die sterben und Ehefrauen (d. h. Witwen) hinterlassen, sollen für ihre Ehefrauen ein Jahr Versorgung und Wohnstätten vermachen, ohne sie hinauszuwerfen; doch wenn sie (ihre Wohnstätte) verlassen, so trifft euch kein Vorwurf für das, was sie mit sich selbst tun, vorausgesetzt, es ist ehrenhaft." (d. h. rechtmäßige Ehe) (2:240). So gewährte Allah der Witwe, dass ihr zusätzliche Versorgung für sieben Monate und zwanzig Nächte vermacht wird, und das ist die Vollendung eines Jahres. Wenn sie wollte, konnte sie (im Haus ihres Ehemannes) gemäß dem Testament bleiben, und sie konnte es verlassen, wenn sie wollte, wie Allah sagt: "..ohne sie hinauszuwerfen; doch wenn sie (die Wohnstätte) verlassen, so trifft euch kein Vorwurf." So ist die 'Idda (d. h. vier Monate und zehn Tage, wie sie ist) für sie verpflichtend. 'Ata sagte: Ibn 'Abbas sagte: "Dieser Vers, d. h. die Aussage Allahs: '..ohne sie hinauszuwerfen..' hob die Verpflichtung auf, für die Wartezeit im Haus ihres verstorbenen Ehemannes zu bleiben, und sie kann diese Zeit beenden, wo immer sie will." 'Ata's Beistand: Wenn sie wollte, konnte sie ihre 'Idda beenden, indem sie gemäß dem Testament in der Wohnstätte ihres verstorbenen Ehemannes blieb, oder sie gemäß Allahs Aussage verlassen:-- "Es trifft euch kein Vorwurf für das, was sie mit sich selbst tun." 'Ata fügte hinzu: Später kamen die Regelungen des Erbes und hoben die Anordnung der Wohnstätte der Witwe (im Haus ihres verstorbenen Ehemannes) auf, so konnte sie die 'Idda beenden, wo immer sie wollte. Und es war nicht länger notwendig, ihr eine Wohnstätte zu bieten. Ibn 'Abbas sagte: "Dieser Vers hob ihre (d. h. der Witwe) Wohnstätte im Haus ihres verstorbenen Ehemannes auf, und sie konnte die 'Idda (d. h. vier Monate und zehn Tage) beenden, wo immer sie wollte, wie Allahs Aussage sagt:-- '..ohne sie hinauszuwerfen..'"