حَدَّثَنَا عَلِيُّ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، حَدَّثَنَا الزُّهْرِيُّ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ـ رضى الله عنه ـ قَالَ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ، وَلاَ تَنَاجَشُوا، وَلاَ يَبِيعُ الرَّجُلُ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ وَلاَ يَخْطُبُ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ، وَلاَ تَسْأَلُ الْمَرْأَةُ طَلاَقَ أُخْتِهَا لِتَكْفَأَ مَا فِي إِنَائِهَا.

Überliefert von Abu Huraira: Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot den Verkauf von Dingen durch einen Stadtbewohner im Auftrag eines Wüstenbewohners; und ebenso wurde der Najsch verboten. Und man soll niemanden dazu drängen, die Waren an den Verkäufer zurückzugeben, um ihm seine eigenen Waren zu verkaufen; noch soll man um die Hand eines Mädchens anhalten, das bereits mit jemand anderem verlobt ist; und eine Frau soll nicht versuchen, eine andere Frau zur Scheidung zu bewegen, um ihren Platz einzunehmen.

Quelle: sunnah.com