حَدَّثَنَا إِبْرَاهِيمُ بْنُ مُوسَى، أَخْبَرَنَا هِشَامٌ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، قَالَ أَخْبَرَنِي عَمْرُو بْنُ دِينَارٍ، عَنْ عَطَاءِ بْنِ مِينَا، قَالَ سَمِعْتُهُ يُحَدِّثُ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ـ رضى الله عنه ـ قَالَ يُنْهَى عَنْ صِيَامَيْنِ، وَبَيْعَتَيْنِ الْفِطْرِ، وَالنَّحْرِ،، وَالْمُلاَمَسَةِ، وَالْمُنَابَذَةِ،.

Überliefert von Abu Huraira: Zwei Fasten und zwei Arten von Verkauf sind verboten: das Fasten am Tag des 'Id ul-Fitr und 'Id-ul-Adha und die Verkaufsarten, die Mulamasa und Munabadha genannt werden. (Diese beiden Verkaufsarten wurden in den Tagen der vorislamischen Unwissenheit praktiziert; Mulamasa bedeutet, wenn du etwas berührst, das zum Verkauf ausgestellt ist, musst du es kaufen; Munabadha bedeutet, wenn der Verkäufer etwas zu dir wirft, musst du es kaufen.)

Quelle: sunnah.com