حَدَّثَنَا أَحْمَدُ بْنُ حَنْبَلٍ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، عَنْ زِيَادِ بْنِ سَعْدٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ الْفَضْلِ، بِإِسْنَادِهِ وَمَعْنَاهُ قَالَ «الثَّيِّبُ أَحَقُّ بِنَفْسِهَا مِنْ وَلِيِّهَا وَالْبِكْرُ يَسْتَأْمِرُهَا أَبُوهَا». قَالَ أَبُو دَاوُدَ «أَبُوهَا». لَيْسَ بِمَحْفُوظٍ.

Die obige Überlieferung wurde von 'Abd Allah bin Al Fadl durch seine Überliefererkette und mit unterschiedlicher Bedeutung überliefert. Die Version lautet: „Eine Frau ohne Ehemann hat mehr Anspruch auf ihre Person als ihr Vormund, und der Vater einer Jungfrau sollte ihre Erlaubnis bezüglich ihrer selbst einholen.“ Abu Dawud sagte: „Das Wort ‚ihr Vater‘ ist nicht gesichert.“

Quelle: sunnah.com