حَدَّثَنَا قُتَيْبَةُ بْنُ سَعِيدٍ، حَدَّثَنَا اللَّيْثُ، عَنِ ابْنِ عَجْلاَنَ، عَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ جَدِّهِ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَمْرِو بْنِ الْعَاصِ، عَنْ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنَّهُ سُئِلَ عَنِ الثَّمَرِ الْمُعَلَّقِ فَقَالَ «مَنْ أَصَابَ بِفِيهِ مِنْ ذِي حَاجَةٍ غَيْرَ مُتَّخِذٍ خُبْنَةً فَلاَ شَىْءَ عَلَيْهِ وَمَنْ خَرَجَ بِشَىْءٍ مِنْهُ فَعَلَيْهِ غَرَامَةُ مِثْلَيْهِ وَالْعُقُوبَةُ وَمَنْ سَرَقَ مِنْهُ شَيْئًا بَعْدَ أَنْ يُئْوِيَهُ الْجَرِينُ فَبَلَغَ ثَمَنَ الْمِجَنِّ فَعَلَيْهِ الْقَطْعُ». وَذَكَرَ فِي ضَالَّةِ الإِبِلِ وَالْغَنَمِ كَمَا ذَكَرَهُ غَيْرُهُ قَالَ وَسُئِلَ عَنِ اللُّقَطَةِ فَقَالَ «مَا كَانَ مِنْهَا فِي طَرِيقِ الْمِيتَاءِ أَوِ الْقَرْيَةِ الْجَامِعَةِ فَعَرِّفْهَا سَنَةً فَإِنْ جَاءَ طَالِبُهَا فَادْفَعْهَا إِلَيْهِ وَإِنْ لَمْ يَأْتِ فَهِيَ لَكَ وَمَا كَانَ فِي الْخَرَابِ - يَعْنِي - فَفِيهَا وَفِي الرِّكَازِ الْخُمُسُ».

Überliefert von Abdullah ibn Amr ibn al-'As: Der Gesandte Allahs (ﷺ) wurde über die hängenden Früchte gefragt. Er antwortete: Wenn ein Bedürftiger davon nimmt und keine Menge in seinem Gewand fortträgt, so ist ihm kein Vorwurf zu machen; wer aber etwas davon fortträgt, der muss den doppelten Wert erstatten und wird bestraft; und wer etwas davon stiehlt, nachdem es an den Ort gebracht wurde, wo die Datteln getrocknet werden, dem soll die Hand abgeschnitten werden, wenn sein Wert den Preis eines Schildes erreicht. Bezüglich der streunenden Kamele und Schafe erwähnte er dasselbe, was andere erwähnt haben. Er sagte: Er wurde über Fundgegenstände gefragt und antwortete: Wenn es auf einem belebten Weg und in einer großen Stadt ist, so mache die Sache ein Jahr lang bekannt; und wenn sein Eigentümer kommt, gib es ihm; wenn er aber nicht kommt, so gehört es dir. Wenn es an einem Ort ist, der seit alters her öde war, oder wenn es ein verborgener Schatz (aus islamischer Zeit) ist, so unterliegt es der Entrichtung des Fünftels.

Quelle: sunnah.com · Einstufung: Hasan (Al-Albani)

Sunan Abi Dawud 1710 · Hadithsammlung