حَدَّثَنَا هِشَامُ بْنُ عَمَّارٍ، وَمُحَمَّدُ بْنُ الصَّبَّاحِ، قَالاَ حَدَّثَنَا سُفْيَانُ بْنُ عُيَيْنَةَ، عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «مَنْ كَانَتْ لَهُ نَخْلٌ أَوْ أَرْضٌ فَلاَ يَبِيعُهَا حَتَّى يَعْرِضَهَا عَلَى شَرِيكِهِ».
Es wurde überliefert, dass Jabir sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: ‚Wer eine Dattelpalme oder Land besitzt, sollte es nicht verkaufen, bis er es seinem Partner angeboten hat.‘“
حَدَّثَنَا عُثْمَانُ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، حَدَّثَنَا هُشَيْمٌ، أَنْبَأَنَا عَبْدُ الْمَلِكِ، عَنْ عَطَاءٍ، عَنْ جَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «الْجَارُ أَحَقُّ بِشُفْعَةِ جَارِهِ يَنْتَظِرُ بِهَا إِنْ كَانَ غَائِبًا إِذَا كَانَ طَرِيقُهُمَا وَاحِدًا».
Es wurde von Jabir überliefert, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Der Nachbar hat mehr Anspruch auf das Vorkaufsrecht seines Nachbarn, so soll er auf ihn warten, auch wenn er abwesend ist, wenn sie einen Weg teilen.“
Es wurde überliefert, dass Sharid bin Suwaid sagte: „Ich sagte: 'O Gesandter Allahs, (was denkst du über) Land, das nur einer Person gehört, aber dieses Land hat Nachbarn?' Er sagte: 'Der Nachbar hat mehr Anrecht auf das Eigentum, das nahe ist.'“
حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ يَحْيَى، وَعَبْدُ الرَّحْمَنِ بْنُ عُمَرَ، قَالاَ حَدَّثَنَا أَبُو عَاصِمٍ، حَدَّثَنَا مَالِكُ بْنُ أَنَسٍ، عَنِ الزُّهْرِيِّ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، وَأَبِي، سَلَمَةَ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ ـ رضي الله عنه ـ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَضَى بِالشُّفْعَةِ فِيمَا لَمْ يُقْسَمْ فَإِذَا وَقَعَتِ الْحُدُودُ فَلاَ شُفْعَةَ.
Es wurde von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) bezüglich des Vorkaufsrechts auf Land, das nicht aufgeteilt wurde, entschied; wenn die Grenzen festgelegt wurden, dann gibt es kein Vorkaufsrecht.
حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ الْجَرَّاحِ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ بْنُ عُيَيْنَةَ، عَنْ إِبْرَاهِيمَ بْنِ مَيْسَرَةَ، عَنْ عَمْرِو بْنِ الشَّرِيدِ، عَنْ أَبِي رَافِعٍ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم «الشَّرِيكُ أَحَقُّ بِسَقَبِهِ مَا كَانَ».
Es wurde von Abu Rafi' überliefert, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Der Partner hat mehr Anrecht auf das, was ihm nahe ist, solange er noch Partner ist.“
Es wurde von Jabir bin Abdullah überliefert, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) entschied, dass das Vorkaufsrecht in allen Fällen wirksam wird, in denen das Land nicht aufgeteilt wurde. Aber wenn die Grenzen festgelegt und die Wege angelegt wurden, dann gibt es kein Vorkaufsrecht.“
Es wurde von Ibn 'Umar überliefert, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Es gibt kein Vorkaufsrecht für einen Partner, wenn sein Mitpartner ihm zuvorgekommen ist (bei einem anderen Geschäft zuvor), weder für einen Minderjährigen noch für einen Abwesenden.“